Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verbandes der niederländischen Hersteller von Kartons und
Flexible Verpackungen 'KARTOFLEX
- Angebot
1.1. Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend, auch wenn sie eine Frist zur Annahme enthalten. Wenn ein Angebot ein Angebot enthält und dieses vom Auftraggeber angenommen wird, hat der Lieferant das Recht, das Angebot innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen.
1.2. Alle Angebote basieren auf einer Ausführung unter normalen Umständen und während der normalen Arbeitszeiten des Lieferanten.
1.3. Jeder Auftrag eines Kunden wird stets unter der aufschiebenden Bedingung angenommen, dass die eingeholten Informationen die Kreditwürdigkeit des Kunden belegen.
1.4. Änderungen am angenommenen Angebot, gleich welcher Art, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen vorgenommen werden und die höhere Kosten verursachen, als bei der Erstellung des Angebots zu erwarten waren, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
1.5. Bei zusammengesetzten Angeboten besteht keine Verpflichtung zur Lieferung eines Teils zu einem entsprechenden Teil des für das Ganze angegebenen Preises.
1.6. Wenn Modelle, Kopien, Datenträger usw. nur für einen Teil der herzustellenden Arbeiten vorgelegt werden, ist der Auftragnehmer nicht an den für das Ganze angegebenen Preis gebunden. - Zusätzliche Arbeiten
Änderungen am ursprünglichen Auftrag, gleich welcher Art, die schriftlich oder auf andere Weise vom Kunden oder in seinem Namen vorgenommen werden und die höhere Kosten verursachen, als im Angebot vorgesehen waren, werden dem Kunden zu den geltenden Tarifen des Lieferanten in Rechnung gestellt. - Das Eigentum des Kunden
3.1. Der Lieferant bewahrt die ihm vom Auftraggeber im Rahmen der Vertragserfüllung anvertrauten Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwahrers auf.
3.2. Der Auftraggeber trägt zu jeder Zeit das Risiko für die genannten Sachen, außer im Falle von Beschädigung/Zerstörung infolge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten. Wenn der Auftraggeber die Deckung des genannten Risikos wünscht, wird er eine eigene Versicherung abschließen.
3.3. Der Auftraggeber, der dem Lieferanten Materialien oder Halbfabrikate zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, auch die notwendigen Abfälle (Verschnitt bei der Verarbeitung) zur Verfügung zu stellen.
3.4. Im Falle der Zurverfügungstellung von Materialien oder Halbfabrikaten haftet der Lieferant nicht für das Fehlen einer ausreichenden Menge in den ihm zugesandten Kisten, Ballen oder Paketen, es sei denn, der Auftraggeber kann ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen.
3.5. Durch die Zurverfügungstellung von Materialien oder Halbfabrikaten gehen die Verpackungen, Einlege- und Schneidabfälle, Stanzungen usw. in das Eigentum des Auftragnehmers über.
3.6. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer ein Pfandrecht an allen Sachen ein, die im Rahmen der Erfüllung des Vertrages mit dem Auftragnehmer in dessen Machtbereich gelangen, und zwar als zusätzliche Sicherheit für alles, was der Auftraggeber dem Auftragnehmer in welcher Eigenschaft und aus welchem Grund auch immer schuldet, einschließlich nicht fälliger und bedingter Forderungen. - Gefahrübergang, Transport und Lieferung
4.1. Die Gefahr für die zu liefernden Waren geht mit Verlassen des Werks vom Lieferanten auf den Käufer über, unabhängig von der zwischen den Parteien vereinbarten Versandart.
4.2. Ist der Transport der zu liefernden Ware vereinbart, so erfolgt dieser auf Kosten des Auftraggebers, es sei denn, es ist CPT oder CIP gemäß den Incoterms 2010 vereinbart. In diesem Fall wird immer die billigste Transportart gewählt. Wird auf Wunsch des Auftraggebers eine andere Beförderungsart gewählt, so gehen die zusätzlichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
4.3. Wurde der Transport der zu liefernden Waren vereinbart, so erfolgt die Lieferung an einem geeigneten Eingang im Erdgeschoss. Die Person, die zum Zeitpunkt der Lieferung im Betrieb des Auftraggebers anwesend ist und die Güter in Empfang nimmt, gilt als dazu befugt.
4.4. Die Annahme des Gutes durch den Frachtführer ohne Vermerk auf dem Frachtbrief oder der Empfangsquittung gilt als Beweis dafür, dass die Verpackung in gutem Zustand war. - Lieferfrist und Abnahme
5.1. Die vereinbarte Lieferfrist ist keine Frist, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
5.2. Wenn Änderungen des Auftraggebers an einem bereits erteilten Auftrag dazu führen, dass der Lieferant die für die Änderungen vereinbarte Lieferzeit überschreitet, geht diese Überschreitung zu Lasten und auf Risiko des Auftraggebers.
5.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ausgeführte Bestellung/Lieferungen sofort nach Fertigstellung abzunehmen. Wenn der Auftraggeber die Annahme verweigert oder die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen nicht erteilt, werden die Güter auf Gefahr des Auftraggebers gelagert. In diesem Fall schuldet der Auftraggeber alle zusätzlichen Kosten, einschließlich Lager- und Frachtkosten.
5.4. Wenn der Auftraggeber eine (Teil-)Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Frist abnimmt, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, dem Auftraggeber (den Rest) auf seine Kosten zu liefern und auf die übliche Weise in Rechnung zu stellen oder den Auftrag aufzulösen, soweit er noch zu erfüllen ist, unbeschadet seines Rechts auf Schadenersatz gemäß Artikel 6.
5.5. Der Lieferant hat dieses Recht auch, wenn der Abnehmer die Gesamtmenge der in Teilpartien zu liefernden Waren nicht innerhalb eines Jahres nach der ersten Lieferung oder, falls bei einer Partielieferung keine Lieferfrist vereinbart wurde, nicht innerhalb eines Jahres nach dem Abschluss des Vertrags abgenommen hat. Dies gilt auch, wenn bei Vertragsabschluß keine besondere Frist vereinbart wurde. Der Auftraggeber muss jedoch vom Lieferanten in Verzug gesetzt werden. - Annullierungen
Wenn der Auftraggeber einen angenommenen Auftrag ganz oder teilweise annulliert, ist er verpflichtet, dem Lieferanten alle im Hinblick auf die Ausführung dieses Auftrags entstandenen und noch entstehenden Kosten (Kosten für Vorbereitung, Lagerung, Kommission usw.) zu erstatten und, wenn der Lieferant dies wünscht, die für die Ausführung dieses Auftrags bestimmten Materialien oder Halbfabrikate zu dem vom Lieferanten in seinem Kostenvoranschlag angegebenen Preis zu bezahlen.) und, falls der Lieferant dies wünscht, die für die Ausführung dieses Auftrags vorgesehenen Materialien oder Halbfabrikate zu den vom Lieferanten in seiner Kalkulation angegebenen Preisen zu bezahlen; dies alles unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf Entschädigung für entgangenen Gewinn sowie für andere Schäden, Kosten und Zinsen, die sich aus der Annullierung des angenommenen Auftrags ergeben und vom Lieferanten in angemessener und verbindlicher Weise festzulegen sind. - Zahlung
7.1. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber den Preis und die anderen aufgrund des Vertrags geschuldeten Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen, ohne dass er sich auf einen Rabatt, einen Ausgleich oder einen Aufschub berufen kann. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist der Auftraggeber in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung durch den Auftragnehmer erforderlich ist.
7.2. Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, eine Sicherheit für die Zahlung zu verlangen und die Ausführung des Auftrags anzuhalten, wenn eine solche Sicherheit nicht geleistet wird. Die geleistete Sicherheit muß so beschaffen sein, daß die Forderung mit den darauf entfallenden Zinsen und Kosten ausreichend gedeckt ist und vom Lieferer ohne Schwierigkeiten beigetrieben werden kann. Jede Sicherheit, die sich später als unzureichend erweist, ist auf erste Aufforderung des Auftragnehmers durch eine angemessene Sicherheit zu ergänzen.
7.3. Zahlt der Auftraggeber nicht rechtzeitig, so sind bis zum Zeitpunkt der Zahlung die gesetzlichen Handelszinsen zu zahlen. Diese Zinsen belaufen sich für jeden Monat (oder einen Teil davon) auf ein Zwölftel der auf der Grundlage von Artikel 6:119a Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches geschuldeten Jahreszinsen.
7.4. Bei Aufträgen, die eine lange Bearbeitungszeit erfordern, kann eine Ratenzahlung verlangt werden.
7.5. Wenn der Auftraggeber mit einer oder mehreren seiner Verpflichtungen in Verzug ist oder diese verletzt, ist er verpflichtet, sowohl die außergerichtlichen als auch die gerichtlichen Inkassokosten, einschließlich der Kosten von Rechtsanwälten, Gerichtsvollziehern und Inkassobüros, vollständig zu zahlen. Die außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 15 % der Hauptsumme mit Zinsen festgesetzt, mit einem Mindestbetrag von 250,00 €.
7.6. Das, was der Abnehmer dem Lieferanten aufgrund des Vertrags schuldet, wird sofort und in voller Höhe fällig, wenn: (I) der Abnehmer einen Zahlungsaufschub beantragt hat oder ihm ein solcher gewährt wurde oder er in Konkurs gegangen ist oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde, (II) der Betrieb des Abnehmers ganz oder teilweise aufgelöst oder übertragen wird und/oder (III) gegen den Abnehmer eine vorläufige Pfändung oder eine Vollstreckungspfändung durchgeführt wird, es sei denn, der Abnehmer hat innerhalb von acht Kalendertagen nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Lieferanten eine nach Ansicht des Lieferanten ausreichende Sicherheit für alle Schulden des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten geleistet, die er noch zu begleichen hat. - Vorbehaltsrecht und Eigentumsvorbehalt
8.1. Der Lieferant, der Güter des Auftraggebers in seinem Besitz hat, hat das Recht, diese Güter bis zur Bezahlung aller Kosten, die dem Lieferanten bei der Ausführung von Aufträgen desselben Auftraggebers entstanden sind, zurückzubehalten, ungeachtet dessen, ob sich diese Aufträge auf die vorgenannten oder auf andere Güter des Auftraggebers beziehen, es sei denn, daß der Auftraggeber eine ausreichende Sicherheit für diese Kosten geleistet hat.
8.2. Jede Lieferung von Sachen durch den Lieferanten an den Auftraggeber erfolgt unter Eigentumsvorbehalt, bis der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen aus einem Vertrag, einschließlich Zinsen und Kosten, sowie alle Forderungen wegen Nichterfüllung eines Vertrags durch den Auftraggeber erfüllt hat.
8.3. Wenn der Auftraggeber irgendeine Verpflichtung aus dem Vertrag gegenüber dem Auftragnehmer nicht erfüllt, ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Inverzugsetzung die von ihm gelieferten unbezahlten Sachen in Besitz zu nehmen, wo und in welchem Zustand auch immer sie sich befinden. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer hiermit das Recht ein und gibt ihm Gelegenheit, alle Orte zu betreten, um sein Recht auf Inbesitznahme dieser Gegenstände auszuüben.
8.4. Vom Lieferanten gelieferte Sachen, die aufgrund dieses Absatzes unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nur im Rahmen der normalen Betriebsführung weiterverkauft werden. Darüber hinaus ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Sachen zu verpfänden oder ein anderes Recht an ihnen zu begründen. - Höhere Gewalt
9.1. Unter höherer Gewalt wird in jedem Fall verstanden: jeder vom Willen des Lieferanten unabhängige Umstand, der die Erfüllung des Vertrages vorübergehend oder dauerhaft verhindert, sowie, soweit nicht bereits eingeschlossen, Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Überschwemmung, Stagnation in oder Überschwemmungen, Versorgungsengpässe der öffentlichen Versorgungsbetriebe, Mangel an Kohle, Gas, Erdölprodukten oder anderen Mitteln zur Energieerzeugung, Brand, Maschinenbruch und andere Unfälle, Streiks, behördliche Maßnahmen, Nichtlieferung von notwendigen Materialien und Halbfabrikaten an den Lieferanten durch Dritte oder ständige Lieferanten und andere unvorhergesehene Umstände, auch im Herkunftsland dieser Materialien und Halbfabrikate, die den normalen Betriebsablauf stören und die Ausführung des Auftrags verzögern oder vernünftigerweise unmöglich machen.
9.2. Wird die Ausführung durch höhere Gewalt um mehr als einen Monat verzögert, ist jede der Parteien unter Ausschluss aller weiteren Rechte berechtigt, den Vertrag oder den Teil des Vertrages, der sich auf die betreffende Lieferung bezieht, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aufzulösen, ohne dass der Lieferant verpflichtet ist, dem Auftraggeber oder Dritten Schadenersatz zu leisten.
9.3. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Umstände, die eine (weitere) Erfüllung verhindern, eintreten, nachdem er seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
9.4. Wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder nur teilweise erfüllen kann, ist er berechtigt, den bereits gelieferten oder den noch lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als ob es sich um einen gesonderten Vertrag handeln würde. - Preise und Preisänderungen
10.1. Die Preise verstehen sich immer ohne Mehrwertsteuer und andere staatliche Abgaben.
10.2. Wird der Preis von Waren nach Gewicht berechnet, so ist bei Kunststoffen das Nettogewicht und bei allen anderen Produkten das Bruttogewicht maßgebend.
10.3. Wenn sich die Preise der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Materialien, Halbfabrikate oder Dienstleistungen erhöhen, wenn sich die Transportkosten, Löhne, Soziallöhne und andere Arbeitsbedingungen erhöhen, wenn sich die Wechselkurse ändern, wenn neue und bestehende staatliche Abgaben auf Rohstoffe, Energie oder Reststoffe eingeführt werden oder wenn allgemein ähnliche Umstände nach dem Abschluss des Vertrags eintreten, ist der Lieferant berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen.
10.4. Textänderungen, zusätzliche Korrekturen und Autorenkorrekturen berechtigen ebenso zu einer Preiserhöhung wie außergewöhnliche oder vernünftigerweise nicht vorhersehbare Verarbeitungsschwierigkeiten, die sich aus der Beschaffenheit der zu verarbeitenden Materialien und Produkte ergeben.
10.5. Die Weitergabe von preissteigernden Kosten berechtigt den Auftraggeber zur Kündigung des Vertrages, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrages in Anbetracht des Umfangs der preissteigernden Kosten nicht zugemutet werden kann. - Verpackung
Kisten, Verschläge und ähnliche Verpackungen, die gesondert berechnet werden, können - bei frachtfreier Rücksendung in gutem Zustand innerhalb von 14 Tagen - zum berechneten Preis zurückgenommen werden, abzüglich der nach Erhalt eventuell anfallenden Reparaturkosten. - Toleranz
12.1. Menge - Die Leistung des Lieferanten gilt als ordnungsgemäß, wenn die Mengenabweichungen nicht größer sind als:
a. bei Papierwaren:
- 20% über oder unter der angegebenen Menge bei Bestellungen bis zu 250 kg.
- 10% über oder unter der angegebenen Menge bei Bestellungen von 250 bis 5000 kg.
- 5% über oder unter der angegebenen Menge bei Bestellungen über 5000 kg.
b. für Zellophan, Kunststoff oder eine Kombination davon:
- 30% über oder unter der angegebenen Menge bei Aufträgen mit einem Nettogewicht von bis zu 500 kg.
- 20% über oder unter der angegebenen Menge bei Aufträgen mit einem Nettogewicht von 500 bis 1000 kg.
- 10% über oder unter der angegebenen Menge bei Aufträgen über 1000 kg.
c. für Kartons
- 20% über oder unter der angegebenen Menge für Bestellungen unter 500 kg.
- 10% über oder unter der angegebenen Menge für Bestellungen über 500 kg.
d. für Kartons aus Wellpappe:
- 20% über oder unter der angegebenen Menge bei Aufträgen unter 1.000 Stück.
- 15% über oder unter der angegebenen Menge bei Aufträgen von 1.000 bis 5.000 Stück.
- 10% über oder unter der angegebenen Menge für Bestellungen von mehr als 5.000 Stück.
e. Für alle anderen Produkte:
- 30% über oder unter der angegebenen Menge bei Bestellungen mit einem Nettogewicht von bis zu 500 kg.
- 20% über oder unter der angegebenen Menge bei Aufträgen mit einem Nettogewicht von bis zu 500 bis 1.000 kg.
- 10% über oder unter der angegebenen Menge bei Aufträgen mit einem Nettogewicht von 1000 kg oder mehr.
Pro Bestellung ist eine Partie in einer Größe und Qualität gemeint. Die Fakturierung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich gelieferten Menge.
12.2. Qualität - Die Leistung des Lieferanten gilt als ordnungsgemäß, wenn die Abweichungen in Qualität, Farbe, Härte, Satinierung, Dicke usw. geringfügig sind. Bei der Beurteilung, ob eine Lieferung die zulässigen Grenzwerte überschreitet, ist eine repräsentative Stichprobe aus dem Werk zu berücksichtigen; eine Ablehnung kann daher nicht bei Einzelmustern erfolgen. Farbabweichungen des Kartons berechtigen nicht zur Beanstandung.
12.3. Flächengewicht - die zulässige Abweichung von einem vereinbarten Flächengewicht beträgt bei Papier
- bis zu 39 gr/m2 8%
- 40-59 gr/m2 5%.
- 60 und mehr gr/m2 4%.
und für Karton
- bis zu 500 gr/m2 6%
- ab 500 gr/m2 4%
12.4. Dicke - die zulässige Abweichung der Einzelmessung von der vereinbarten Dicke ist für:
Zellophan und Kunststofffolie
- bis zu 40mu 20%
Zellophan- und Kunststofffolien
- über 40mu 15%
Aluminiumfolie (auch als Teil eines anderen Produkts) 10%
andere Materialien oder Kombinationen 15%.
12.5. Format - die zulässige Abweichung vom vereinbarten Format ist für:
a. Papier auf Rollen 1% mit einem Minimum von 3 mm; Papier auf Bögen 1% mit einem Minimum von 5 mm (in Länge und Breite)
b. Zellophan oder Kunststofffolie in Rollen 2 mm
c. Säcke aus Zellophan oder Kunststofffolie in gebrochener Breite/Länge bis zu 200 mm 2 mm; über 200 mm 4 mm
d. Papiersäcke in gespreizter Breite max. 3 mm in Sacklänge max. 5 mm
e. Die zulässige Abweichung vom vereinbarten Rollendurchmesser beträgt 3 cm. Eine begrenzte Anzahl sogenannter Restrollen darf einen geringeren Durchmesser haben.
Die Abmessungen von Wellpappkartons werden innen gemessen und in der Reihenfolge Länge х Breite х Höhe angegeben. Bei Bögen ist das erste angegebene Maß parallel zur Wellenrichtung (gemeint ist die Richtung des gewellten Rückens und des gewellten Tals). Bei einem Maß ist eine Toleranz von bis zu + oder - 5 mm zulässig.
12.6. Wenn ein Höchst- oder Mindestwert vereinbart wird, ist eine doppelte Abweichung nach unten oder oben zulässig. - Reklamationen und Haftung
Beanstandungen und Haftung
13.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Sachen zum Zeitpunkt der Ablieferung, auf jeden Fall aber innerhalb einer möglichst kurzen Frist, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Der Auftraggeber wird dabei prüfen, ob die Qualität und die Quantität der gelieferten Sachen mit dem Vereinbarten übereinstimmen, einschließlich der oben genannten Toleranzen.
13.2. Sichtbare Mängel müssen dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Tagen nach der Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Nicht sichtbare Mängel sind innerhalb von drei Wochen nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch drei Monate nach der Lieferung zu rügen.
13.3. Bei rechtzeitiger Beanstandung gemäß dem vorigen Absatz bleibt der Auftraggeber verpflichtet, die gekaufte Ware anzunehmen und zu bezahlen, und muss dem Lieferanten Gelegenheit geben, anstelle der mangelhaften Ware eine gute Ware zu liefern. Mangelhafte Sachen müssen auf Kosten des Auftragnehmers an diesen zurückgeschickt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
13.4. Mängel an einem Teil der gelieferten Waren berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten gelieferten Partie. Insbesondere bei der Herstellung von Papier- und Kunststoffverpackungen, Kartonagen und ähnlichen Produkten ist es technisch unvermeidbar, dass ein kleiner Teil der Gesamtmenge Abweichungen vom Vereinbarten aufweisen kann. Als geringe Menge gelten 3 % - maximal 10.000 Stück - der Gesamtpartie.
13.5. Für die Haftung des Lieferanten für Schäden des Auftraggebers aufgrund oder im Zusammenhang mit einem Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber gilt Folgendes: (a) Der Lieferant haftet nicht für Folgeschäden oder indirekte Schäden wie Einkommensverluste oder Ertragsminderungen, entgangene Einsparungen, Verlust von Goodwill und Kosten im Zusammenhang mit der Unterbrechung, dem Stillstand und/oder der Wiederinbetriebnahme eines Unternehmens oder eines Teils davon; b) für andere als die unter a) genannten Schäden haftet der Lieferant nur in dem Umfang, in dem er in dieser Hinsicht versichert ist und diese Versicherung gegebenenfalls auszahlt.
13.6. Die unter 13.5 genannten Einschränkungen gelten nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der Schaden, für den er den Auftragnehmer haftbar macht, die Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (bewusster Leichtfertigkeit) (der Führungskräfte) innerhalb der Organisation des Auftragnehmers ist.
13.7. Sollte der Lieferant trotz der Einschränkungen unter 13.5 dennoch verpflichtet sein, dem Auftraggeber Schadenersatz zu leisten, so darf dieser niemals den Rechnungswert der Lieferung oder zumindest den Teil davon übersteigen, durch den oder im Zusammenhang mit dem der Schaden verursacht wurde.
13.8. Wenn ein Ereignis eintritt, das dem Auftraggeber einen Schaden zufügt oder von dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er einen Schaden verursacht, für den der Auftragnehmer haftet, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Wochen nach diesem Ereignis, schriftlich und/oder elektronisch über dieses Ereignis informieren. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige schriftliche und/oder elektronische Benachrichtigung, so erlischt sein Anspruch auf Schadensersatz für das betreffende Ereignis, es sei denn, der Auftraggeber hätte innerhalb der vorgenannten Drei-Wochen-Frist billigerweise keine Kenntnis von dem Ereignis nehmen können. In diesem Fall beginnt die Drei-Wochen-Frist ab dem Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber billigerweise von dem Ereignis hätte Kenntnis nehmen können.
13.9. Alle Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren zwölf Monate nach dem schadensverursachenden Ereignis, mit Ausnahme von Schäden, die dem Auftragnehmer, wie oben angegeben, rechtzeitig gemeldet wurden.
13.10. Der Lieferant haftet nicht für die Folgen von Fehlern in den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Modellen, Materialien, Datenträgern, Filmvorlagen oder einheitlichen Artikelcodes oder für die Folgen von Schwierigkeiten, die bei der Verwendung, Behandlung oder Verarbeitung der von ihm (dem Lieferanten) gemäß den vom Auftraggeber genehmigten Nachweisen oder Tests gelieferten Lieferungen auftreten.
13.11. Die auftraggebende Partei kann unter keinen Umständen Ansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend machen, nachdem die gelieferten Sachen oder ein Teil davon in Gebrauch genommen, be- oder verarbeitet wurden.
13.12. Wenn der Auftragnehmer von einem Dritten für einen Schaden haftbar gemacht wird, für den er aufgrund des Vertrags mit dem Auftraggeber oder dieser Lieferbedingungen nicht haftbar ist, wird der Auftraggeber ihn in dieser Angelegenheit vollständig entschädigen und dem Auftragnehmer alles ersetzen, was er diesem Dritten zu zahlen hat. - Druck; E.A.N. Symbole und Commodities Act
14.1. Der Lieferant verwendet für den Druck normale Druckfarben. Stellt der Auftraggeber besondere Anforderungen an die Drucksachen, z.B. in Bezug auf Licht- und Alkalibeständigkeit, Scheuerfestigkeit usw., so hat er dies im Voraus ausdrücklich anzugeben. Auch wenn der Lieferant diese Anforderungen akzeptiert, können geringfügige Abweichungen davon nicht zu einer Ablehnung der Ware oder zu einer Haftung des Lieferanten führen.
14.2 Der Lieferant liefert nur dann Korrekturabzüge, wenn der Käufer diese ausdrücklich verlangt oder wenn der Lieferant sie für wünschenswert hält. Jeder Nachweis oder jede Überarbeitung wird in Rechnung gestellt.
14.3. Die vom Auftraggeber zur Genehmigung unterzeichneten Druckfahnen sind für die Ausführung des Auftrags verbindlich und können daher keinen Anlass zu Beanstandungen geben.
14.4. Die Parteien schließen ausdrücklich die Haftung des Lieferanten für die Folgen der Unbrauchbarkeit des so genannten EAN-Symbols ("Strichcode") oder eines anderen Codes aus, der auf Wunsch des Auftraggebers auf den vom Lieferanten gelieferten Produkten angebracht wurde, sowie für die Folgen des falschen Lesens eines solchen Codes durch die zu diesem Zweck verwendeten Geräte, es sei denn, der Lieferant hat bei der Herstellung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begangen.
|14.5. In Ermangelung spezifischer schriftlicher Anweisungen des Auftraggebers werden die Aufträge mit branchenüblichen Rohstoffen nach den üblichen Produktionsmethoden ausgeführt. Im Rahmen der Verpackungs- und Bedarfsgegenständeverordnung (Bedarfsgegenständegesetz) haftet der Lieferant nur dann für den Einfluss des Verpackungsmaterials auf das zu verpackende Produkt und umgekehrt, wenn und soweit der Auftraggeber den Lieferanten vor dem Auftrag schriftlich über die spezifischen Eigenschaften des zu verpackenden Produktes informiert und dem Lieferanten die Möglichkeit gegeben hat, zu diesen Aspekten Stellung zu nehmen. - Rechte an geistigem Eigentum
15.1. Mit der Erteilung eines Auftrags zur Vervielfältigung oder Reproduktion von Gegenständen, die durch das Urheberrechtsgesetz oder ein gewerbliches Schutzrecht geschützt sind, erklärt der Auftraggeber, dass keine Urheberrechte oder gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer gerichtlich und außergerichtlich von allen finanziellen und sonstigen Folgen frei, die sich aus der Vervielfältigung oder Reproduktion ergeben.
15.2. Wenn in bezug auf die Richtigkeit der von Dritten geltend gemachten Rechte im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels begründete Zweifel entstehen oder fortbestehen, ist der Lieferant berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Erfüllung des Vertrages so lange auszusetzen, bis gerichtlich unwiderruflich festgestellt ist, daß der Lieferant diese Rechte durch die Erfüllung des Vertrages nicht verletzt. Danach wird der Lieferant den Auftrag noch innerhalb einer angemessenen Frist ausführen.
15.3 Das Urheberrecht an den vom Auftragnehmer entworfenen oder geschaffenen Skizzen, Zeichnungen, Lithographien, Fotos, Software, Modellen usw. verbleibt beim Auftragnehmer, auch wenn sie im Auftrag des Auftraggebers angefertigt worden sind.
15.4. Wenn auf einen bestellten Entwurf im Sinne von Absatz 3 kein Auftrag folgt, wird dieser nach einem Monat in Rechnung gestellt. - Rechtsstreitigkeiten
16.1. Auf jedes Angebot, jede Offerte, jeden Auftrag, jeden Vertrag und die sich daraus ergebenden Rechtshandlungen findet das niederländische Recht Anwendung. Die Bestimmungen des Wiener Kaufvertrags finden keine Anwendung.
16.2. Alle Streitigkeiten, die sich aus Angeboten, Verträgen oder anderen Rechtsverhältnissen, an denen der Lieferant beteiligt ist, ergeben oder damit zusammenhängen, werden von dem Gericht entschieden, in dessen Bezirk der Lieferant seinen Sitz hat. - Produktionsmittel
17.1. Alle Produktionsmittel wie Platten, Schablonen, Steine, Druckplatten, Zylinder, Lithographien, Negative, Positive, Diapositive, Stanzen, Prägeplatten, Informationsträger, Software und sonstiges grafisches Material gehören zum Inventar der Druckerei und sind als solche Eigentum des Lieferanten, auch wenn sie in Rechnung gestellt werden.
17.2. Der Auftraggeber kann nicht verlangen, dass ihm diese Teile ausgehändigt werden, es sei denn, der Lieferant hat mit ihm vorher etwas anderes vereinbart.
17.3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, diese Teile aufzubewahren.
17.4 Die Ätzung für den Tiefdruck wird nach Beendigung des Druckauftrags vom Formzylinder entfernt, es sei denn, es wurde mit dem Auftraggeber eine Vereinbarung über die Aufbewahrung dieses Zylinders getroffen.
17.5. Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für die vom Auftraggeber gelieferten Produktionsmittel. Diese verbleiben im Eigentum des Auftraggebers.
17.6. Die von der auftraggebenden Partei zu liefernden Materialien oder Informationen (Träger) müssen den vom Lieferanten gelieferten Spezifikationen entsprechen.